Mahlzeiten: lohnsteuerliche Behandlung

13. Dezember 2024

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu bewerten. 

Das gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten) zur Verfügung gestellt werden. Allerdings darf der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigen. Die Sachbezugswerte sind für das Kalenderjahr 2025 durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3.12.2024 festgesetzt worden.

Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2025 gewährt werden, 
a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 € und 
b) für ein Frühstück 2,30 €.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten also mit dem Wert von 11,10 € anzusetzen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5 – S 2334/19/10010 :006 | 07-12-2024

Weitere Beiträge

Steuerliche Behandlung von App-Verkäufen

7. März 2025

Ein App Store ermöglicht es dem Nutzer, Software auf sein Smartphone, sein Tablet oder seinen PC herunterzuladen. Je nach Höhe der

Beitrag lesen

Minijobber als Haushaltshilfe: Steuervorteile nutzen

7. März 2025

Von den Kosten für eine Haushaltshilfe können 20% (maximal 510 €) von der Einkommensteuer abgezogen werden. Praxis-Beispiel: Eine

Beitrag lesen

Schreiben Sie uns eine Nachricht

Wir freuen uns von Ihnen zu hören